Der Ältestenrat hat am 2.11.2006 beschlossen, dass § 8 Absatz 3 der StuRa-Geschäftsordnung gegen § 3 Absatz 3 der Satzung der Studierendenschaft verstößt und daher nichtig ist.
Beschluss im Volltext (pdf)
« Wiederholungssitzung nicht beschlussfähig Bestimmungen über Rücklagen gelten auch für Fachschaften »
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