Der Ältestenrat hatte über eine Anfrage in Bezug auf die Studierendenschaftswahlen Anfang des Jahres zu entscheiden. Die Auszählung der Stimmzettel für die StuRa-Wahlen sei nichtöffentlich erfolgt. Der Ältestenrat hat den Antrag, die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit festzustellen, aus formellen Gründen abgelehnt: Es hätte ein Wahleinspruch gem. § 32 der Studentischen Wahlordnung (SWO) geführt werden müssen.
Für die zukünftige Anwendung hat der Ältestenrat jedoch verbindlich beschlossen, dass die Stimmauszählung stets hochschulöffentlich erfolgen muss.
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