Der Ältestenrat hat sich auf seiner Sitzung am 25.04.2007 mit dem Procedere der Wahl seiner Mitglieder zu beschäftigen gehabt. Der Ältestenrat hat beschlossen, dass § 9 Absatz 8 Satz 2 der StuRa-Geschäftsordnung nicht mit § 12 Absatz 1 der Satzung der Studierendenschaft unvereinbar ist, sondern beide Vorschriften einen eigenen Regelungsgehalt haben und daher beide angewendet werden können.
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